Das Unternehmen Bayern Express & P. Kühn Berlin GmbH (BEX) bietet Ihnen - auch online - verschiedene Leistungen aus den Geschäftsbereichen BEX Sightseeing und BEX Charter an, für die jeweils unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten.
Es handelt sich dabei um die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Online-Tickets für Stadtrundfahrten/Ausflüge in/ab Berlin sowie für die Vermietung von Omnibussen einschließlich der Möglichkeit einer verbindlichen Online-Buchung von Omnibussen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für BEX Charter
1. Zahlungsverfahren
Internet-Käufe von Online-Tickets und Online-Buchungen von Omnibussen können im Bezahlvorgang mit PayPal oder Kreditkarte bezahlt werden.
2. Widerrufsrecht
Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB (Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen) besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Unsere Bedingungen über Stornierungen bleiben hiervon allerdings unberührt.
3. Verbraucherschlichtungsstelle
DB Regio Bus Ost GmbH Zweigniederlassung Bex Charter nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. Sie kann unter folgender Adresse kontaktiert werden: Fasanenstraße 81, 10623 Berlin, Web: - www.soep-online.de
4. Sonstiges
4.1. Aufgrund der technischen Besonderheiten des Internets kann eine jederzeitige Verfügbarkeit der Buchungsmodule nicht gewährleistet werden.
4.2. Sollten einzelne Klauseln der AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Klauseln nicht.
4.3. Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Berlin.
5. Anfragen/Kontakt
5. Anfragen, die sich auf die Vermietung von Omnibussen sowie die Online-Buchung von Omnibussen beziehen, richten Sie bitte an folgende Adresse:
DB Regio Bus Ost GmbH
Zweigniederlassung BEX Charter
Mannheimer Str. 33/34
D-10713 Berlin
- info@bex.de
AGB Mietomnibus der Firma BEX für die Anmietung von Omnibussen
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote von BEX Charter sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch BEX Charter zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
(2) Die Leistung umfasst - in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen - die Bereitstellung eines oder mehrerer Fahrzeuge der vereinbarten Ausstattung und mindestens der vereinbarten Sitzplatzanzahl inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen durch BEX Charter, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von BEX nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. BEX hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.
(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von BEX möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt werden.
§ 4 Preise und Zahlungen
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
(4) Die Geltendmachung von Kosten, die BEX Charter aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
(5) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Preiserhöhung
BEX Charter ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:
a) Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
b) Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für BEX Charter nicht vorhersehbar waren.
c) BEX hat den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
d) Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zahl Zahlungsverpflichtungen gegenüber BEX Charter vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und ist BEX Charter gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat BEX Charter anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den BEX Charter zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der von BEX Charter ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
BEX Charter steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren:
Bei einem Rücktritt
a) bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 10 %
b) 29 bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 30 %
c) 21 bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 40 %
d) 14 bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50 %
e) ab 6 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 60 %
f) ab 24 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt: 100 %
des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden bei BEX Charter überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen von BEX Charter zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben
unberührt.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist BEX verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den BEX Charter nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht BEX Charter eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch BEX Charter
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
BEX Charter kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die BEX nicht zu vertreten hat, die Leistungs¬erbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) BEX Charter kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist BEX auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen aufgrund von Umständen, die diese zu vertreten haben, für BEX unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt BEX Charter den Vertrag, steht BEX Charter eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Haftung
(1) BEX Charter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
(2) BEX Charter haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von BEX Charter nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 9 Beschränkung der Haftung
(1) Die Haftung von BEX Charter bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 10-fachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, soweit
a) der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BEX Charter selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BEX Charter beruht,
b) der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung von BEX Charter selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BEX Charter beruht.
(2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,- ? übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
(1) Gepäck im normalen Umfang und - nach vorheriger Absprache sonstige Sachen - werden mitbefördert.
(2) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(3) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 11 Verhalten und Haftung des Bestellers und der Fahrgäste
(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförde¬rung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet selbst auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen von BEX Charter, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheits¬gurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dür¬fen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(3) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für BEX Charter unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber BEX Charter bestehen in diesen Fällen nicht.
(4) Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an BEX Charter zu richten.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumut¬baren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu ver¬meiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich Berlin.
(2) Gerichtsstand
a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Berlin.
b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls Berlin.
(3) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
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Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Prof. Dr. Holger Zuck, Stuttgart, 2010.
[Stand 08/2021]
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BEX Charter Zweigniederlassung der DB Regio Bus Ost GmbH
Geschäftsführer:
Geschaeftsführer:
Bernd Woelfel (Sprecher)
Florian Szameit
Sitz der Gesellschaft: Potsdam
Registergericht: Potsdam HR B 25618 P
USt-IdNr.: DE 168 194 674
Mannheimer Straße 33/34
D ? 10713 Berlin
+49 (30) 86 0 96-0
+49 (30) 86 0 96-229
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